18. März 2020 / Allgemeines

Neue Corona-Auflagen im HSK

Neue Regelungen für Geschäfte, Gastronomie und Co.

Arnsberg.

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 per Allgemeinverfügung ab sofort und zunächst bis zum 19.04.2020  folgendes angeordnet:

 

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach der jeweils aktuellen RKI-Klassifizierung (Robert Koch Institut) werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:

Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuung in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen Berufsschulen Hochschulen Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnlichen Einrichtungen werden die nachstehenden Maßnahmen angeordnet:

 

  • es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
  • es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisen zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besucher (z.B. Kinderstation, Palliativpatienten).
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglich Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen

 

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen und geschlossen zu halten, bzw. nicht wieder aufzunehmen:

 

  • alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und  Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnlichen Einrichtungen
  • alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Reisebusreisen
  • jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnlichen Einrichtungen

 

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab sofort zu beschränken und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:

  • Bibliotheken (Büchereien) außer Bibliotheken an Hochschulen und Mensen
  • Restaurants und SpeisegaststättenRestaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 06:00 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15:00 Uhr zu schließen
  • Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecke sind untersagt

 

NICHT zu schließen ist

 

  • der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
  • Wochenmärkte
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Tankstellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Geschäfte des Großhandels.

Alle andern Verkaufsstellen des Einzelhandels sind sofort zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

 

Folgenden Geschäften ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag:

  • Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel
  • Wochenmärkten
  • Abhol- und Lieferdiensten
  • Apotheken
  • Geschäften des Großhandels

 

Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren, "Shopping-Mals" oder "Factory-Outlets" und vergleichbaren Einrichtungen ist nur erlaubt, wenn sich dort nicht zu schließenden Einrichtungen nach der Aufzählung von Nr. 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Stadtgebiet Arnsberg sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und – vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Sollte dieser ordnungsbehördlichen Anordnung nicht Folge geleistet werden, wird zur Durchsetzung der Verfügung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§§ 62, 62a VwVG NW) in Form der zwangsweisen Schließung sowie Zwangsräumung angedroht. Eventuell anfallende Kosten, deren Höhe derzeit nicht bezifferbar ist, sind vom Verursacher zu tragen (§ 77 VwVG NW).

Die Allgemeinverfügung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

 

 

 

Stadt Arnsberg

Der Bürgermeister

gez. Ralf Paul Bittner

 

Pressekontakt: Stephanie Schnura, Tel. 02932 201-1477

 

Kontaktdaten:

Stadt Arnsberg

Pressestelle

Mail: pressestelle@arnsberg.de

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