Ab Mittwoch, dem 15.Juli gelten folgende Regeln und Lockerungen.
Wir haben für euch die wichtigsten Fakten im Überblick:
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
- Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner handelt - ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften
- oder in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
- 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen
- Maskenpflicht bis 11. August verlängert
Veranstaltungen
- Private Feste aus herausragendem Anlass, wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstage, Jubiläen oder Abschlussfeiern sind nun mit höchtens 150 Teilnehmern zulässig
- große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Dazu zählen Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
- Der Betrieb von Clubs, Diskotheken, ähnliche Einrichtungen und sexuelle Dienstleistungen ist untersagt
- Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig - Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen
sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten
Sport
- Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne
Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss - Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 300 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig
- Sportfeste sind bis 31.Oktober untersagt
Kultur
- Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
Gottesdienste
- finden weiterhin unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt
- Sitzplätze erfordern einen Mindestabstand von 1,5 Metern
- außer: wenn die Teilnehmer im Sinne der Rückverfolgbarkeit auf festen Plätzen sitzen
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
- Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen
und dienstlichen Gründen sind innerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig, soweit sie nicht aus geselligen Anlässen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.)
Gastronomie
- Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie
ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
- In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
Alle Regeln im Detail findest du unter folgendem Link!
Quelle. Land NRW